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   OLG Bamberg, 28.07.1981 - 7 UF 22/81   

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OLG Bamberg, 28.07.1981 - 7 UF 22/81 (https://dejure.org/1981,19826)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 28.07.1981 - 7 UF 22/81 (https://dejure.org/1981,19826)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 28. Juli 1981 - 7 UF 22/81 (https://dejure.org/1981,19826)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • familienrecht-deutschland.de PDF

    BGB §§ 1602, 1603; BKGG § 12
    Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Behandlung des sog. Zählkindvorteils als für den Unterhaltsbedarf verfügbares Einkommen.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 1981, 1196
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 21.12.1977 - IV ZR 4/77

    Anspruch unterhaltspflichtiger geschiedener Eltern auf das Kindergeld

    Auszug aus OLG Bamberg, 28.07.1981 - 7 UF 22/81
    Das Kindergeld ist daher eine dem Familienlastenausgleich dienende staatliche Beihilfe, welche den Unterhaltsanspruch der Kinder gegenüber den Eltern der Höhe nach unberührt läßt, die vielmehr den unterhaltspflichtigen Eltern zur Erleichterung ihrer Unterhaltslast gewährt wird, wobei aus familienpolitischen Zwecken diese Beihilfe unproportional steigt, wenn nicht nur ein Kind, sondern zwei oder mehrere Kinder vorhanden sind (BGH FamRZ 1978, 177, 178; 1980, 1112 = BGHF 2, 270; 1981, 28 = BGHF 2, 279).

    Aus diesem Zweck des Kindergeldes folgt einmal, daß dann, wenn die Eltern getrennt leben oder geschieden sind, unabhängig davon, welcher Elternteil das Kindergeld erhält, der Ausgleich des Kindergeldes entsprechend dem Verhältnis der Anteile beider Eltern an der Erbringung des Natural- und Barunterhalts erfolgt; dabei errechnet sich, wenn die Eheleute mehrere gemeinsame Kinder haben, der für das einzelne gemeinsame Kind auszugleichende Kindergeldbetrag gemäß § 12 Abs. 4 BKGG mit dem Durchschnittsbetrag aus der Gesamtsumme des für alle gemeinsamen Kinder gezahlten Kindergeldes (BGH FamRZ 1978, 177; 1981, 26 = BGHF 2, 284; 1981, 650 = BGHF 2, 586).

  • BGH, 08.10.1980 - IVb ZR 533/80

    Errechnung des Regelunterhalts

    Auszug aus OLG Bamberg, 28.07.1981 - 7 UF 22/81
    Aus diesem Zweck des Kindergeldes folgt einmal, daß dann, wenn die Eltern getrennt leben oder geschieden sind, unabhängig davon, welcher Elternteil das Kindergeld erhält, der Ausgleich des Kindergeldes entsprechend dem Verhältnis der Anteile beider Eltern an der Erbringung des Natural- und Barunterhalts erfolgt; dabei errechnet sich, wenn die Eheleute mehrere gemeinsame Kinder haben, der für das einzelne gemeinsame Kind auszugleichende Kindergeldbetrag gemäß § 12 Abs. 4 BKGG mit dem Durchschnittsbetrag aus der Gesamtsumme des für alle gemeinsamen Kinder gezahlten Kindergeldes (BGH FamRZ 1978, 177; 1981, 26 = BGHF 2, 284; 1981, 650 = BGHF 2, 586).

    Nach der nunmehr herrschenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes folgt aus diesem Zweck des Kindergeldes aber auch, daß dann, wenn nicht gemeinsame Kinder vorhanden sind, zum Beispiel nach der Scheidung solche aus einer neuen Ehe, und wegen der Berücksichtigung solcher Kinder als Zählkinder, für diese ein erhöhtes Kindergeld gezahlt wird, der dem jeweiligen Elternteil hieraus erwachsende sog. Zählkindvorteil weder ganz noch teilweise dem Kindergeld für die gemeinsamen ehelichen Kinder zuzurechnen ist, und damit auch nicht in den Ausgleich der unterhaltspflichtigen Eltern einbezogen werden darf (BGH FamRZ 1981, 26 = BGHF 2, 284; 1981, 650 = BGHF 2, 586; a.A. bisher die überwiegende Mehrzahl der Oberlandesgerichte, vgl. OLG Schleswig DAVorm 1979, 177; OLG Hamburg FamRZ 1979, 174; OLG Düsseldorf DAVorm 1979, 675; OLG Hamm FamRZ 1980, 185; OLG Oldenburg FamRZ 1980, 186; OLG Stuttgart FamRZ 1980, 919; OLG Bamberg FamRZ 1980, 923; Leitlinien des OLG Hamm Nr. 15 - FamRZ 1980, 21, 25; Köhler in MünchKomm, BGB Ergänzungsband § 1606 Rdn. 8).

  • BGH, 29.04.1981 - IVb ZR 582/80

    Berechnung von Unterhaltsansprüchen zwischen Ehegatten nach einer Scheidung -

    Auszug aus OLG Bamberg, 28.07.1981 - 7 UF 22/81
    Aus diesem Zweck des Kindergeldes folgt einmal, daß dann, wenn die Eltern getrennt leben oder geschieden sind, unabhängig davon, welcher Elternteil das Kindergeld erhält, der Ausgleich des Kindergeldes entsprechend dem Verhältnis der Anteile beider Eltern an der Erbringung des Natural- und Barunterhalts erfolgt; dabei errechnet sich, wenn die Eheleute mehrere gemeinsame Kinder haben, der für das einzelne gemeinsame Kind auszugleichende Kindergeldbetrag gemäß § 12 Abs. 4 BKGG mit dem Durchschnittsbetrag aus der Gesamtsumme des für alle gemeinsamen Kinder gezahlten Kindergeldes (BGH FamRZ 1978, 177; 1981, 26 = BGHF 2, 284; 1981, 650 = BGHF 2, 586).

    Nach der nunmehr herrschenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes folgt aus diesem Zweck des Kindergeldes aber auch, daß dann, wenn nicht gemeinsame Kinder vorhanden sind, zum Beispiel nach der Scheidung solche aus einer neuen Ehe, und wegen der Berücksichtigung solcher Kinder als Zählkinder, für diese ein erhöhtes Kindergeld gezahlt wird, der dem jeweiligen Elternteil hieraus erwachsende sog. Zählkindvorteil weder ganz noch teilweise dem Kindergeld für die gemeinsamen ehelichen Kinder zuzurechnen ist, und damit auch nicht in den Ausgleich der unterhaltspflichtigen Eltern einbezogen werden darf (BGH FamRZ 1981, 26 = BGHF 2, 284; 1981, 650 = BGHF 2, 586; a.A. bisher die überwiegende Mehrzahl der Oberlandesgerichte, vgl. OLG Schleswig DAVorm 1979, 177; OLG Hamburg FamRZ 1979, 174; OLG Düsseldorf DAVorm 1979, 675; OLG Hamm FamRZ 1980, 185; OLG Oldenburg FamRZ 1980, 186; OLG Stuttgart FamRZ 1980, 919; OLG Bamberg FamRZ 1980, 923; Leitlinien des OLG Hamm Nr. 15 - FamRZ 1980, 21, 25; Köhler in MünchKomm, BGB Ergänzungsband § 1606 Rdn. 8).

  • BVerfG, 08.06.1977 - 1 BvR 265/75

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des Familienlastenausgleichs hinsichtlich

    Auszug aus OLG Bamberg, 28.07.1981 - 7 UF 22/81
    Zweck des nach dem Bundeskindergeldgesetz gezahlten Kindergeldes ist es, die besondere wirtschaftliche Belastung, die den Eltern durch die Unterhaltsaufwendungen für die Kinder entsteht, in gewissen Umfange auszugleichen, und zwar sowohl die Belastung durch den sog. Bar- als auch durch den sog. Naturalunterhalt (BVerfG FamRZ 1977, 611, 616 unter IV. 1. a)).
  • BGH, 16.05.1979 - IV ZR 57/78

    Möglichkeit einer freien, von der bisherigen Höhe des Unterhalts unabhängigen

    Auszug aus OLG Bamberg, 28.07.1981 - 7 UF 22/81
    Nach § 323 ZPO hat keine Neufestsetzung des Unterhalts, sondern nur eine den veränderten Verhältnissen entsprechende Anpassung des Unterhalts zu erfolgen (BGH FamRZ 1979, 694 = BGHF 1, 493).
  • BGH, 08.10.1980 - IVb ZR 505/80

    Anrechnung des Kinderzuschusses zu einer Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsrente

    Auszug aus OLG Bamberg, 28.07.1981 - 7 UF 22/81
    Das Kindergeld ist daher eine dem Familienlastenausgleich dienende staatliche Beihilfe, welche den Unterhaltsanspruch der Kinder gegenüber den Eltern der Höhe nach unberührt läßt, die vielmehr den unterhaltspflichtigen Eltern zur Erleichterung ihrer Unterhaltslast gewährt wird, wobei aus familienpolitischen Zwecken diese Beihilfe unproportional steigt, wenn nicht nur ein Kind, sondern zwei oder mehrere Kinder vorhanden sind (BGH FamRZ 1978, 177, 178; 1980, 1112 = BGHF 2, 270; 1981, 28 = BGHF 2, 279).
  • OLG Stuttgart, 26.02.1980 - 17 UF 251/79

    Bemessung der Unterhaltshöhe bei einer minderjährigen unverheirateten Tochter

    Auszug aus OLG Bamberg, 28.07.1981 - 7 UF 22/81
    Nach der nunmehr herrschenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes folgt aus diesem Zweck des Kindergeldes aber auch, daß dann, wenn nicht gemeinsame Kinder vorhanden sind, zum Beispiel nach der Scheidung solche aus einer neuen Ehe, und wegen der Berücksichtigung solcher Kinder als Zählkinder, für diese ein erhöhtes Kindergeld gezahlt wird, der dem jeweiligen Elternteil hieraus erwachsende sog. Zählkindvorteil weder ganz noch teilweise dem Kindergeld für die gemeinsamen ehelichen Kinder zuzurechnen ist, und damit auch nicht in den Ausgleich der unterhaltspflichtigen Eltern einbezogen werden darf (BGH FamRZ 1981, 26 = BGHF 2, 284; 1981, 650 = BGHF 2, 586; a.A. bisher die überwiegende Mehrzahl der Oberlandesgerichte, vgl. OLG Schleswig DAVorm 1979, 177; OLG Hamburg FamRZ 1979, 174; OLG Düsseldorf DAVorm 1979, 675; OLG Hamm FamRZ 1980, 185; OLG Oldenburg FamRZ 1980, 186; OLG Stuttgart FamRZ 1980, 919; OLG Bamberg FamRZ 1980, 923; Leitlinien des OLG Hamm Nr. 15 - FamRZ 1980, 21, 25; Köhler in MünchKomm, BGB Ergänzungsband § 1606 Rdn. 8).
  • OLG Hamburg, 16.03.1983 - 2 WF 49/83
    Wenn der Bundesgerichtshof in den Urteilen vom 8. Oktober 1980 (FamRZ 1981, 26 = BGHF 2, 284) und vom 29. April 1981 (FamRZ 1981, 650 = BGHF 2, 586) den einem Elternteil wegen eines nicht gemeinsamen Kindes zufließenden Zählkindvorteil von dem Kindergeldausgleich zwischen den Eltern ausgenommen hat, so schließt diese Behandlung die Berücksichtigung des Zählkindvorteils als für die Bemessung der Unterhaltsschuld beachtliches Einkommen in einem Mangelfall weder aus, noch fordert sie diese im Sinne einer Vorabverwendung des Vorteils zugunsten des unterhaltsberechtigten Kindes aus der früheren Ehe, wie das Oberlandesgericht Bamberg (FamRZ 1981, 1196) zutreffend ausgeführt hat (für eine Deutung der Urteile des Bundesgerichtshofes im Sinne eines Ausschlusses des Zählkindvorteils von jeder Berücksichtigung anscheinend Weychardt in seiner kritischen Anmerkung DAVorm 1980, 914 zu 1. b); wohl auch Wickenhagen/Krebs, BKGG Bd. 2 § 1 Anm. 18; Soergel/Lange, BGB 11. Aufl.

    Dieselbe Auffassung vertritt das Oberlandesgericht Bamberg (FamRZ 1981, 1196), wonach der Zählkindvorteil wie Einkommen, das für den Unterhaltsbedarf zur Verfügung steht, zu behandeln, und gemäß § 1603 Abs. 2 BGB einzusetzen ist (so auch Göppinger/Wenz, Unterhaltsrecht 4. Aufl. Rdn. 1194); es hat dementsprechend den Betrag jenes Vorteils auf die Unterhaltsansprüche der - insoweit nicht privilegierten - Zählkinder und die Zahlkinder aufgeteilt, für deren Barunterhalt der Kindergeldberechtigte aufzukommen hatte (für die volle Auskehrung des Zählkindvorteils anscheinend OLG Bamberg FamRZ 1980, 923, wo sich die Frage der Beteiligung der Zahlkinder allerdings nicht stellte; ebenso wohl Wickenhagen/Krebs, aaO).

    Wird weitergehend, was das Oberlandesgericht Bamberg (FamRZ 1981, 1196) offen lassen konnte, der Zweck des Zählkindvorteils so bestimmt, daß der kindergeldberechtigte Elternteil ihn im Mangelfall auch für seinen notwendigen Eigenbedarf verwenden darf, so stünde er vorliegend für den Unterhalt des Antragsgegners nicht mehr zur Verfügung; das Abänderungsbegehren der Antragstellerin müßte in vollem Umfange durchdringen.

  • OLG Hamm, 12.12.1983 - 14 W 21/83
    Wenn der Schuldner seinen gesetzlichen Unterhaltspflichten nicht nachkommt, muß auch dem unterhaltsberechtigten Gläubiger der Zugriff auf das dem Schuldner gezahlte Kindergeld möglich sein, andernfalls hätte der Schuldner aufgrund seiner Befugnis, über das Kindergeld zu verfügen, zu jeder Zeit die Möglichkeit, dieses zweckwidrig zu verwenden, und das unterhaltsberechtigte Zählkind leer ausgehen zu lassen, wodurch die Zielsetzung des Zählkindervorteils verfehlt würde (OLG Bamberg FamRZ 1981, 1196, 1197).

    d) Schließlich kommt auch noch eine Verteilung des dem Schuldner gezahlten Kindergeldes in Höhe von 510 DM in der Weise in Betracht, daß ihm das ohne Berücksichtigung des Gläubigers als Zählkind gezahlte Kindergeld zu der Bestreitung der Unterhaltsansprüche seiner anderen Kinder pfändungsfrei verbleibt, und lediglich der Zählkindervorteil in Höhe von hier 140 DM auf den Gläubiger als Zählkind, und die anderen drei Kinder des Schuldners als Zahlkinder gleichmäßig verteilt wird (so OLG Bamberg FamRZ 1981, 1196, 1198).

  • OLG Hamm, 22.12.1983 - 14 W 67/83
    Wenn der Schuldner seinen gesetzlichen Unterhaltspflichten nicht nachkommt, muß auch der unterhaltsberechtigten Gläubigerin der Zugriff auf das von dem Schuldner gezahlte Kindergeld möglich sein; andernfalls hätte der Schuldner aufgrund seiner Befugnis, über das Kindergeld frei zu verfügen, jederzeit die Möglichkeit, dieses zweckwidrig zu verwenden, und das unterhaltsberechtigte Zählkind leer ausgehen zu lassen, wodurch die Zielsetzung des Zählkindvorteils verfehlt würde (OLG Bamberg FamRZ 1981, 1196, 1197).

    d) Schließlich kommt auch noch eine Verteilung des dem Schuldner gezahlten Kindergeldes in Höhe von 560 DM in der Weise in Betracht, daß ihm das ohne Berücksichtigung der Gläubigerin als Zählkind gezahlte Kindergeld zur Bestreitung der Unterhaltsansprüche seiner anderen Kinder pfändungsfrei verbleibt, und lediglich der Zählkindvorteil in Höhe von hier 190 DM auf die Gläubigerin als Zählkind, und auf die anderen drei Kinder des Schuldners als Zahlkinder gleichmäßig verteilt wird (so OLG Bamberg FamRZ 1981, 1196, 1198).

  • BGH, 26.11.1986 - IVb ZR 64/85

    Unterhaltsrechtliche Berücksichtigung des Zählkindvorteils

    Vielmehr erscheint es gerechtfertigt, diesen Teil des Kindergeldes als verfügbares Einkommen zu behandeln und bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit des bezugsberechtigten Elternteils zu berücksichtigen (vgl. auch OLG Bamberg FamRZ 1981, 1196; OLG Hamburg FamRZ 1983, 749).
  • BGH, 25.09.1985 - IVb ZR 44/84

    Anspruch eines Kindes, dessen Existenz das dem barunterhaltspflichtigen

    Ob und inwieweit dieser in Rechtsprechung und Literatur mehrfach vertretenen Auffassung (vgl. OLG Bamberg FamRZ 1981, 1196; OLG Hamburg FamRZ 1983, 749, Kalthoener/Büttner a.a.O. Rdn. 492, jeweils m.w.N.) gefolgt werden kann, bedarf im vorliegenden Fall jedoch keiner Entscheidung, weil auch sie der Klage nicht zum Erfolg verhelfen könnte.
  • BSG, 25.03.1982 - 10/8b RKg 22/80

    Anspruch eines Zählkindes auf die Auszahlung von Kindergeld; Auszahlung des

    Daß bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs nichtehelicher Kinder nach §§ 1615g BGB, 4 Regelunterhalts-Verordnung und möglicherweise auch bei Nichtzahlung des gesetzlichen Unterhalts (vgl. OLG Bamberg, FamRZ 1981, 1196) der Zählkindervorteil zu berücksichtigen ist, kann die Verpflichtung der Verwaltung, diesen Zählkindervorteil entsprechend der Unterhaltspflicht auszuzahlen, nicht rechtfertigen.
  • BSG, 25.03.1982 - 10/8b RKg 17/80

    Wirksamkeit der Abtretung des Anspruches auf Kindergeld; Abtretung eines Teils

    Daß bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs nichtehelicher Kinder nach §§ 1615g BGB, 4 Regelunterhalts-Verordnung und möglicherweise auch bei Nichtzahlung des gesetzlichen Unterhalts (vgl. OLG Bamberg FamRZ 1981, 1196) der Zählkindervorteil zu berücksichtigen ist, kam die Abtretung des Zählkindervorteils nicht rechtfertigen.
  • OLG Koblenz, 16.07.1985 - 15 UF 55/85
    Dem Sinn der dem Familienlastenausgleich dienenden staatlichen Hilfe durch die Gewährung von Kindergeld widerspricht es nicht, den Zählkindvorteil in diesen Fällen zu der Erfüllung der Unterhaltsverpflichtungen eines Elternteils unmittelbar heranzuziehen, soweit der notwendige Unterhaltsbedarf des unterhaltsverpflichteten Elternteils (Selbstbehalt) wie auch der Unterhalt derjenigen Kinder, für die er das staatliche Kindergeld erhält, sichergestellt ist; insoweit folgt der Senat dem Oberlandesgericht Bamberg (FamRZ 1981, 1196), wonach der sog. Zählkindvorteil in diesen Fällen wie Einkommen zu behandeln ist, das für den Unterhaltsbedarf zur Verfügung steht.
  • OLG Karlsruhe, 11.04.1985 - 16 UF 112/84
    Das Oberlandesgericht Bamberg (FamRZ 1981, 1196, 1198) hatte den Zählkindvorteil dagegen lediglich in einem Mangelfall auf die Kinder verteilt.
  • OLG Hamburg, 06.05.1983 - 2 W 5/83
    Lediglich bei der Unterhaltsbemessung im Mangelfall kann der Zählkindvorteil außerhalb der Kindergeldausgleichung im engeren Sinn als zusätzliches Einkommen in Betracht gezogen werden (vgl. OLG Bamberg FamRZ 1981, 1196; Senatsbeschluß FamRZ 1983, 749).
  • OLG Frankfurt, 20.01.1982 - 3 WF 188/81
  • OLG Frankfurt, 03.11.1983 - 1 UF 250/83
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